Sachkunde nach § 34 a GewO ab 01.12.2016 Pflicht!

Höhere Anforderungen an Bewachungsunternehmen

Für das Bewachungsgewerbe bringt der Dezember 2016 verschärfte Vorschriften. Die Änderungen finden sich in der Gewerbeordnung. Wer ein Bewachungsgewerbe betreiben will, bedurfte bereits zuvor der Erlaubnis. Der Katalog der Umstände, die gegen eine Erlaubniserteilung sprechen, wird allerdings wesentlich erweitert, z. B. bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens, wegen der Straftat des Menschenhandels oder wegen Verstößen gegen das Waffengesetz, aber auch gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde bekommt zur Überprüfung mehr Pflichten aber auch Befugnisse. So kann sie nun auch Abfragen des nachrichtendienstlichen Informationssystems bei der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz veranlassen.

Das Bewacherpersonal muss neben der erforderlichen Zuverlässigkeit über die notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet werden. Das ist durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachzuweisen. Personal, das in bestimmten Bereichen wie im öffentlichen Verkehrsraum, zum Schutz vor Ladendieben, als Türsteher vor Diskotheken oder in Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende eingesetzt wird, muss sogar eine erfolgreiche Sachkundeprüfung ablegen, sofern keine einschlägige Ausbildung bzw. ausreichende Erfahrung vorliegt. Auch die Sachkundeprüfung erfolgt durch die IHK und umfasst einen schriftlichen Teil von 120 Min. sowie einen ca. 15 Min. dauernden mündlichen Teil. Bis Anfang 2019 soll zudem ein Bewacherregister geschaffen werden, das Daten zu Bewachungsunternehmen und -personal enthält.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/gesetzesaenderungen-im-dezember-mehr-mieterrechte-in-niedersachsen-strengere-regeln-fuer-bewacher-und-mehr_093834.html

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